Sexualaufklärung und Familienplanung


 Die BZgA hat den Auftrag, zusammen mit den Ländern und Vertretern von Familienberatungseinrichtungen aller Träger Konzepte zur Sexualaufklärung und Familienplanung zu entwickeln und bundesweit einheitliche Maßnahmen auszuarbeiten und zu verbreiten, wie durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vorgesehen. Dieser Auftrag ist im Rahmenkonzept zur Sexualaufklärung festgelegt, das in Abstimmung mit den Bundesländern erstellt wurde.

Das Grundkonzept berücksichtigt eine umfassende Definition von Sexualität. Sexualität wird als grundlegendes existenzielles Bedürfnis des Menschen und wichtiger Bestandteil seiner Identität und Persönlichkeitsentwicklung angesehen. Für jeden Menschen sind mit Sexualität verschiedene Hoffnungen, Erwartungen und Erfahrungen verbunden. Darüber hinaus wird Sexualität in ein komplexes Netzwerk von Normen und Wertvorstellungen in der Gesellschaft eingebettet. Eine auf diesem Konzept basierende Aufklärung über Sexualität und Familienplanung geht über die bloße Vermittlung von Wissen über biologische Prozesse wie Empfängnis und Schwangerschaft hinaus und befasst sich auch mit den zwischenmenschlichen Beziehungen. Liebe, Freundschaft und Emotionen sind ebenfalls wichtige Aspekte einer ganzheitlichen Aufklärungsarbeit. Das Ziel besteht darin, Menschen in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche und gesundheitsfördernde Sexualität zu entwickeln.

Im Jahr 1997 wurde diese Aufgabe um den Schwerpunkt Familienplanung erweitert. Die Familienplanung wird stark von den Bedingungen und Veränderungsprozessen der Gesellschaft beeinflusst. Aus diesem Grund liegt der Fokus der Arbeit darauf, eine Familienplanung zu fördern, die nicht nur als separat Lebensphase der Gründung einer Familie betrachtet wird, sondern als integraler Bestandteil der gesamten Lebensplanung verstanden wird.

Das SchKG wurde ergänzt und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wurde beauftragt, Informationsmaterial zur Lebenssituation mit einem geistig oder körperlich behinderten Kind sowie zum Leben von Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung zu erstellen und zur Verfügung zu stellen. Das Informationsmaterial enthält den Verweis auf das Recht auf psychosoziale Beratung gemäß § 2 SchKG sowie Kontaktdaten von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen und Behindertenverbänden sowie von Eltern behinderter Kinder. Die Ärztin oder der Arzt überreicht der schwangeren Frau das Informationsmaterial im Rahmen der Beratung gemäß § 2 Absatz 1 SchKG.

Einige Schwerpunktaufgaben sind daher:

  • Unterstützung bei der Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten durch Förderung der Kompetenz in der Verhütung zur Verhinderung ungewollter Schwangerschaften und durch Unterstützung bei gewünschter Schwangerschaft.
  • Ermöglichung einer positiven Diskussion zwischen Frauen und Männern über die gerechte Aufteilung von Familien- und Berufsarbeit oder Bereitstellung von flexiblen Unterstützungsangeboten für unterschiedliche Lebens- und Familienkonstellationen.
  • Schwangere Frauen werden bei einem auffälligen Ergebnis in der vorgeburtlichen Diagnose unterstützt, indem Informationsmaterialien bereitgestellt werden (gemäß Umsetzung von §1 Absatz 1a des SchKG).

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